Am 2. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsbestimmungen der zweiten Phase des Digital Services Act (DSA) und stellte klar, dass ab dem 1. Oktober 2026 mehrsprachige Websites, die Dienste innerhalb der Europäischen Union anbieten, bei der Verwendung von durch AI generierten Texten, Bildern oder Videos auf Produktseiten, in Blogs oder auf Kundendienst-Dialogseiten neben den entsprechenden Inhalten deutlich ein “AI-generated”-Symbol sowie eine Herkunftserklärung in einer Amtssprache der Europäischen Union anbringen müssen. Für Website-Dienstleister, Exportunternehmen und Content-Delivery-Teams, die offiziellen Websites, Landingpages und Traffic-Seiten für den EU-Markt bereitstellen, ist dies nicht mehr nur eine Frage des Seitendesigns, sondern eine Änderung der Anforderungen an die konforme Darstellung und Auslieferung von Inhalten, die möglichst bald in die Projektbewertung und die Go-live-Prüfung aufgenommen werden sollte.

Die bestätigten Informationen zeigen, dass die Europäische Kommission am 2. Juli 2026 die Durchführungsbestimmungen der zweiten Phase des DSA veröffentlicht hat und die entsprechenden Anforderungen ab dem 1. Oktober 2026 gelten werden. Der Anwendungsbereich umfasst alle mehrsprachigen Websites, die innerhalb der Europäischen Union Dienste anbieten, und deckt Seitentypen wie Produktseiten, Blogs und Kundendienst-Dialogseiten ab.
Die Bestimmungen stellen klar, dass relevante Websites, wenn sie durch AI generierte Texte, Bilder oder Videos verwenden, neben den entsprechenden Inhalten eine deutliche Kennzeichnung vornehmen müssen. Die Kennzeichnung umfasst ein “AI-generated”-Symbol sowie eine Herkunftserklärung und muss in einer Amtssprache der Europäischen Union dargestellt werden. Laut der bereitgestellten Zusammenfassung wird diese Anforderung die Designstandards beeinflussen, wenn chinesische Website-Dienstleister offizielle Websites, Landingpages und Social-Media-Traffic-Seiten für den europäischen Markt ausliefern.
Diese Art von Unternehmen ist betroffen, weil ihre Lieferergebnisse direkt auf der Website-Seite und der Ebene der Inhaltsdarstellung liegen. Unabhängig davon, ob es sich um eine offizielle Website, eine Kampagnen-Landingpage oder eine Social-Media-Traffic-Seite handelt, müssen, sofern sie zu einer mehrsprachigen Website gehört, die innerhalb der Europäischen Union Dienste anbietet, und AI-generierte Inhalte vorhanden sind, im Seitendesign und in der Frontend-Darstellung Kennzeichnungspositionen vorgesehen werden. Die zu beachtenden Änderungen konzentrieren sich hauptsächlich auf Seitenvorlagen, Content-Komponenten, Abnahmestandards für den Go-live sowie die Konsistenz der Auslieferung mehrsprachiger Versionen.
Für Exportunternehmen liegt die Auswirkung nicht nur in der technischen Umsetzung, sondern auch in der konformen Formulierung von extern präsentierten Materialien. Wenn Produktseiten, Markeninhaltsseiten, Informationsseiten sowie Seiten für Kundendienstinteraktionen AI-generierte Inhalte verwenden, können bei späterem Go-live, Aktualisierungen und Lokalisierungsprozessen Kennzeichnungsanforderungen relevant werden. Unternehmen müssen nicht nur darauf achten, ob die Seite fertig erstellt wurde, sondern auch darauf, ob Erläuterungen zur Herkunft der Inhalte in die Lieferliste und den internen Prüfprozess aufgenommen wurden.
Bereiche wie Blog-Aktualisierungen, das Verfassen von Produktbeschreibungen und die Generierung von Kundendienst-Skripten sind häufig Teile, in denen AI-Tools relativ konzentriert eingesetzt werden. Diese Änderung wird die Verantwortungsgrenzen zwischen Content-Produktion und Seitenveröffentlichung klarer ziehen. Relevante Teams müssen darauf achten, welche Inhalte AI-generiert sind, welche Seiten synchron gekennzeichnet werden müssen und ob Seiten in verschiedenen Sprachen bei der Veröffentlichung eine konsistente konforme Darstellung beibehalten.
Aus Sicht des Beschaffungs- und Outsourcing-Managements können sich Regeländerungen in Projektanforderungsdokumenten, Abnahmestandards, Liefererklärungen von Lieferanten und Verantwortlichkeiten für nachträgliche Änderungen widerspiegeln. Wenn Beschaffer Projekte weiterhin nach dem bisherigen Ansatz vorantreiben, dass eine Lieferung nach Abschluss des Seitendesigns möglich ist, können sie später beim Go-live in der europäischen Region mit Nacharbeiten konfrontiert werden. Der Schwerpunkt, auf den geachtet werden muss, liegt darin, ob Lieferanten über die Lieferfähigkeit verfügen, AI-Content-Kennzeichnungen, mehrsprachige Darstellung und die Integration von Herkunftserklärungen zu verarbeiten.
Aus analytischer Sicht sollten Unternehmen derzeit nicht zuerst die Auslegung ausweiten, sondern erfassen, welche Inhalte auf bestehenden Websites durch AI generierte Texte, Bilder oder Videos verwenden. Besonders Produktvorstellungen, Blogartikel, Kundendienst-Dialogseiten und Marketing-Landingpages stehen in direktem Zusammenhang mit den in der bereitgestellten Zusammenfassung genannten Seitentypen und eignen sich daher dafür, vorrangig in den Prüfbereich aufgenommen zu werden.
Aus Beobachtungssicht wird diese Änderung die Seitendesignstandards und die Logik der Go-live-Abnahme direkt beeinflussen. Bei Website-Projekten für die europäische Region, die sich noch in der Entwicklung oder Überarbeitung befinden, müssen Unternehmen stärker auf Kennzeichnungspositionen, die Darstellungsweise von Herkunftserklärungen sowie darauf achten, ob mehrsprachige Seiten synchron verarbeitet werden. Wenn diese Inhalte in den Anforderungen und Abnahmeschritten nicht klar festgehalten werden, können der spätere Lieferzyklus und die Planung von Nacharbeiten beeinträchtigt werden.
Aus praktischer Sicht müssen Unternehmen, die auf Drittanbieter für Website-Erstellung, Content-Betrieb oder Kundendienstsysteme angewiesen sind, möglichst bald die Liefergrenzen der Lieferanten überprüfen. Der Schwerpunkt liegt nicht auf einer allgemeinen Diskussion über die Nutzung von AI, sondern darauf, ob bereits klar festgelegt wurde, wer für die Identifizierung AI-generierter Inhalte verantwortlich ist, wer die Seitenkennzeichnung abschließt, wer die Herkunftserklärung bereitstellt und wer spätere Änderungen übernimmt.
Derzeit bestätigt sind Zeitpunkt, Anwendungsbereich, Seitenumfang und Kennzeichnungsanforderungen. Was detailliertere Umsetzungsweisen, Prüfauslegungen oder konkrete Darstellungen in Projektdokumenten betrifft, wurden in den Eingabeinformationen keine Angaben gemacht. Daher ist es für Unternehmen in der Vorbereitungsphase besser, die Entwicklung weiter zu verfolgen, mit Schwerpunkt auf späteren offiziellen Formulierungen, Rückmeldungen aus der Marktdurchführung sowie darauf, ob Ausschreibungs-, Beschaffungs- und Lieferdokumente synchron angepasst werden.
Aus Branchensicht liegt die Bedeutung dieser Information darin, dass die Nutzung von AI-Inhalten sich von einer Frage interner Produktionstools zu einer Anforderung an die Erkennbarkeit bei externer Darstellung verlagert. Sie bleibt nicht bei einer Diskussion auf Prinzipienebene stehen, sondern gibt bereits einen klaren Umsetzungszeitpunkt vor und wirkt sich direkt auf die Frontend-Darstellung mehrsprachiger Websites und die Art der Inhaltserklärung aus.
Gleichzeitig muss auch gesehen werden, dass dies derzeit eher als Regeldynamik zu verstehen ist, die bereits ein Umsetzungssignal freigesetzt hat, deren Umsetzungsdetails aber weiterhin beobachtet werden müssen. Der Grund liegt darin, dass die bekannten Informationen bereits ausreichen, um Projektlieferstandards zu beeinflussen, aber noch nicht ausreichen, um sichere Urteile über konkrete Prüfmaßstäbe, Branchenfeedback oder marktseitige Verarbeitungsweisen zu treffen.
Insgesamt betrachtet besteht die Kernänderung, die diese DSA-Durchführungsbestimmungen mit sich bringen, nicht einfach darin, eine zusätzliche Seitenerläuterung hinzuzufügen, sondern darin, im Dienstleistungsszenario des EU-Marktes die Kennzeichnungsanforderung für AI-generierte Inhalte in die Phasen Website-Erstellung, Content-Produktion und Projektabnahme vorzuverlagern. Für chinesische Website-Dienstleister, Exportunternehmen und mehrsprachige Operation-Teams ist es derzeit sinnvoller, dies als Compliance-Anforderung mit bereits vorhandenem Zeitplan zu betrachten und entsprechend Seitenstandards, Lieferlisten und Go-live-Prüfprozesse anzupassen.
Wie diese Anforderung später in verschiedenen Geschäftsszenarien detailliert umgesetzt wird, muss in der aktuellen Phase weiterhin rational beobachtet werden, mit Schwerpunkt auf Erweiterungen offizieller Bestimmungen, Änderungen in Beschaffungsdokumenten sowie Rückmeldungen aus der tatsächlichen Umsetzung durch Unternehmen.
Dieser Artikel wurde auf Grundlage des vom Nutzer bereitgestellten Informationstitels, des Ereigniszeitpunkts und der Ereigniszusammenfassung erstellt; der bestätigte Faktenumfang ist auf die entsprechenden Eingabeinhalte beschränkt. Bei solchen Änderungen von Richtlinien und Regeln ist in der Regel weiterhin eine kontinuierliche Verifizierung anhand offizieller Bekanntmachungen, Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden, Informationen zuständiger Handelsbehörden, Informationen von Branchenverbänden, Dokumenten von Normungsorganisationen sowie Berichten maßgeblicher Medien erforderlich.
In dieser Eingabe wurde kein konkreter Link zu einer offiziellen Quelle bereitgestellt, daher müssen die Links zu den entsprechenden Originaldokumenten später noch verifiziert werden. Zu den Inhalten, die weiterhin beobachtet werden sollten, gehören: weitere Erläuterungen zu den Durchführungsbestimmungen, ob die Auslegung der Umsetzung präzisiert wird, ob Ausschreibungs- und Beschaffungsdokumente synchron angepasst werden, Branchenfeedback sowie die tatsächliche Umsetzungssituation in Unternehmen.
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