In Artikel 12.7 des RCEP wird ausdrücklich festgelegt, dass die ASEAN-Staaten von der Verpflichtung zur Lokalisierung und Anbindung der API für unabhängige Websites aus chinesischer Produktion befreit sind.

Veröffentlichungsdatum:01-08-2026
Autor:Eyingbao
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  • In Artikel 12.7 des RCEP wird ausdrücklich festgelegt, dass die ASEAN-Staaten von der Verpflichtung zur Lokalisierung und Anbindung der API für unabhängige Websites aus chinesischer Produktion befreit sind.
Der neu hinzugefügte Artikel 12.7 des RCEP befreit die ASEAN-Länder ausdrücklich von der Verpflichtung zur Lokalisierung und Anbindung von APIs für unabhängige Webshops aus chinesischer Produktion und schafft damit günstige Voraussetzungen für die Expansion chinesischer B2B-Dienstleistungen für unabhängige Webshops ins Ausland. Dieser Artikel erläutert die Änderungen der Vorschriften, die Zugangsbedingungen und die praktischen Auswirkungen auf den ASEAN-Markt und hilft Unternehmen dabei, sich einen Vorsprung beim Aufbau grenzüberschreitender Webshops und bei Marketingdienstleistungen zu sichern.
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Am 31. Juli 2026 veröffentlichte das RCEP-Sekretariat eine Bekanntmachung zur Änderung des Anhangs und fügte Artikel 12.7 hinzu. Darin wird klargestellt, dass die zehn ASEAN-Staaten beim Einkauf von B2B-Standalone-Website-Dienstleistungen chinesischer Anbieter keine Marktzugangshürden mit der Begründung errichten dürfen, dass „keine Anbindung an lokale API-Systeme abgeschlossen“ sei. Die Bestimmung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Für Anbieter von grenzüberschreitenden Website-Erstellungsdiensten, Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für den ASEAN-Markt anbieten, sowie für Geschäftsteams, die mit Beschaffung, Lieferung, Systemimplementierung und Compliance-Kommunikation befasst sind, ist diese Änderung von Bedeutung. Denn sie berührt unmittelbar die häufig anzutreffenden technischen Zugangsvoraussetzungen beim Eintritt von Dienstleistungen in lokale Märkte und sendet ein klares Signal für regionale Regelungen zur Interoperabilität digitaler Infrastrukturen.

RCEP新增第12.7条明确东盟豁免中国产独立站API本地化对接义务

Welche klaren Signale sendet die neue Bestimmung?

Den bestätigten Informationen zufolge veröffentlichte das RCEP-Sekretariat am 31. Juli 2026 eine Bekanntmachung zur Änderung des Anhangs und fügte offiziell Artikel 12.7 „Digital Infrastructure Interoperability Exemption“ hinzu. Nach dieser Bestimmung dürfen die ASEAN-Mitgliedstaaten beim Einkauf von B2B-Standalone-Website-Dienstleistungen chinesischer Anbieter die „nicht abgeschlossene Anbindung an lokale API-Systeme“ nicht als Grund für die Errichtung von Marktzugangshürden heranziehen.

Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass diese Bestimmung mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist. Die Zusammenfassung weist außerdem darauf hin, dass die Bestimmung chinesischen Anbietern von Website-Erstellungsdiensten einen regionalen rechtlichen Schutz für ihre internationale Expansion bietet. Darüber hinaus enthalten die Eingabedaten keine weiteren Details zu Umsetzungsbestimmungen, zum Anwendungsbereich oder zu konkreten Fällen der Anwendung.

Betroffen sind nicht nur Anbieter von Website-Erstellungsdiensten

Anbieter von Website- und Technologiedienstleistungen für den ASEAN-Markt

Nach der vorliegenden Analyse sind diese Akteure am unmittelbarsten betroffen. Der Grund liegt darin, dass sich die Bestimmung genau auf mögliche Zugangsvoraussetzungen bezieht, mit denen chinesische Anbieter bei der Bereitstellung von B2B-Standalone-Website-Dienstleistungen konfrontiert sein können. Die Auswirkungen zeigen sich hauptsächlich beim Markteintritt, bei Projektverhandlungen und bei der Kommunikation über Voraussetzungen vor der Lieferung. Besonders zu beachten ist derzeit, wie Unternehmen diese Regel bei der Geschäftskommunikation korrekt anführen und wie sie in konkreten Projekten den Unterschied zwischen „darf nicht als Marktzugangshürde dienen“ und kundenspezifischen Anforderungen an die Anbindung abgrenzen.

Beschaffungsstellen und Geschäftskunden im ASEAN-Markt

Aus Branchensicht sind auch Unternehmen betroffen, die Dienstleistungen chinesischer Anbieter beschaffen. Der Grund liegt darin, dass die Festlegung technischer Hürden bei Beschaffungsentscheidungen möglicherweise angepasst werden muss. Die Auswirkungen konzentrieren sich vor allem auf die Auswahl von Anbietern, die Gestaltung von Beschaffungsbedingungen, die Kommunikation im Vergabeverfahren und die Beurteilung der Projektinitiierung. Zu beachten ist, dass die vollständige Anbindung an lokale API-Systeme als vorgelagerte Zugangsvoraussetzung künftig möglicherweise nicht mehr dieselbe regulatorische Rechtfertigung besitzt.

Geschäftsteams mit Verantwortung für Implementierung und Lieferung

Bei näherer Betrachtung müssen auch die Teams für Projektimplementierung, Produkt, Lösungen und Lieferung ihre Geschäftsabläufe neu bewerten. Zwar beschränkt die Bestimmung die Festlegung von Marktzugangshürden aufgrund einer nicht abgeschlossenen Anbindung an lokale API-Systeme, dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Arbeiten zur Schnittstellenanpassung nicht mehr wichtig sind. Die Auswirkungen dürften eher in einer zeitlichen Planung liegen, bei der Projekte zunächst eingeführt und anschließend angebunden werden. Die betreffenden Teams sollten beachten, dass Zugangsfragen und Fragen der praktischen Umsetzung im Geschäft getrennt behandelt werden müssen.

Lieferkette und Koordination grenzüberschreitender Dienstleistungen

Für Vertriebspartner, Beratungsunternehmen, ausgelagerte Implementierungsdienstleister und ergänzende Dienstleistungsbereiche, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen beteiligt sind, ist diese Änderung ebenfalls von praktischem Wert. Nach der Analyse zeigen sich die Auswirkungen vor allem bei der Kommunikationsweise gegenüber Kunden, den vorgelagerten Vertragsbedingungen und dem Management von Liefererwartungen. Zu beachten ist, dass die regionalen Regelungen ein Signal zur Unterstützung des Dienstleistungsverkehrs aussenden. Ob konkrete Projekte jedoch reibungslos voranschreiten, hängt weiterhin von der Vertragsgestaltung, der Klärung der Schnittstellenanforderungen und der Effizienz der Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung ab.

Auf welche praktischen Fragen sollten Unternehmen jetzt besonders achten?

Zunächst den Wortlaut der Regelung prüfen und grundsätzliche Bestimmungen nicht mit vollständigen Umsetzungsdetails gleichsetzen

Nach der Analyse sollte zunächst der rechtliche Wortlaut der Bestimmung und deren Anwendungsbereich beachtet werden. Die Eingabedaten bestätigen, dass „die nicht abgeschlossene Anbindung an lokale API-Systeme nicht als Grund für die Errichtung von Marktzugangshürden dienen darf“, enthalten jedoch keinen ausführlicheren Auslegungstext. Bei der internen Bewertung und der externen Kommunikation müssen Unternehmen vermeiden, eine grundsätzliche Regelung unmittelbar zu einer pauschalen Befreiung von sämtlichen Anforderungen an die technische Anpassung auszuweiten.

Marktzugangsfragen und Projektumsetzung getrennt behandeln

Bei näherer Betrachtung ist dies der Bereich, der in der Praxis am leichtesten verwechselt wird. Ob ein Markt betreten werden kann und ob nach dem Projektstart eine Schnittstellenanbindung abgeschlossen werden muss, sind nicht dieselben Fragen. Für Anbieter betrifft Ersteres die Chancen bei Ausschreibungen, Vertragsabschlüssen und der Aufnahme in Anbieterlisten, während Letzteres mit Lieferkonzept, Ressourcenplanung und Implementierungszeitraum zusammenhängt. Eine frühzeitige Trennung dieser beiden Ebenen kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten zu verringern.

Regelungsgrundlagen und Unterlagen für die Vertragserfüllung in der externen Kommunikation vorbereiten

Aus praktischer Sicht sollten Unternehmen auf die Vorbereitung der Unterlagen achten, die für die Kommunikation mit Kunden, Partnern und internen Teams erforderlich sind. Dazu können die Art und Weise der Anführung der Bestimmungsgrundlage, die Beschreibung des Leistungsumfangs, die Grenzen der Schnittstellenfähigkeit sowie Erläuterungen zur Lieferung bei nicht abgeschlossener Anbindung an lokale API-Systeme gehören. All dies kann bei späteren Verhandlungen und bei der Vertragserfüllung von Bedeutung sein. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht auf einer weitreichenden Auslegung, sondern auf der Verringerung von Fehlinterpretationen.

Weitere offizielle Formulierungen und Rückmeldungen zur Umsetzung kontinuierlich verfolgen

Besonders zu beachten ist derzeit, dass die Bestimmung zwar in Kraft getreten ist, die Eingabedaten jedoch keine weiteren Umsetzungshinweise, Vorgaben zum Umgang mit Streitigkeiten oder ergänzenden Formulierungen auf Ebene der Mitgliedstaaten enthalten. Unternehmen, die in den ASEAN-Markt eintreten möchten, müssen daher die weiteren offiziellen Aussagen, Veränderungen bei der entsprechenden Beschaffungspraxis sowie die Reaktionen der Kunden bei der praktischen Umsetzung weiterhin beobachten.

Dies ist eher ein regulatorisches Signal als ein abschließendes Ergebnis

Aus redaktioneller Sicht liegt der zentrale Wert dieser Meldung darin, dass sie die „Anbindung an lokale API-Systeme“ aus den technischen Anforderungen herauslöst, die möglicherweise als Marktzugangshürde eingesetzt werden könnten, und dafür eine Einschränkung auf regionaler Regelungsebene vorsieht. Dies zeigt, dass die institutionelle Aufmerksamkeit für die Interoperabilität digitaler Infrastrukturen im Rahmen des RCEP zumindest im Umfang der vorliegenden Informationen zunehmend auf konkretere Geschäftsszenarien angewendet wird.

Es muss jedoch klargestellt werden, dass dies eher als eine bereits wirksame Änderung der Regelungen und zugleich als Branchensignal verstanden werden sollte, dessen praktische Umsetzung weiterhin beobachtet werden muss. Der Grund liegt darin, dass die Eingabedaten den Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bestätigen, jedoch keine detaillierten Umsetzungsmechanismen enthalten. Mit anderen Worten: Die Richtung der Regelung ist bereits klar, während Auslegung, Anwendung und Durchsetzungsintensität im konkreten Geschäftsalltag noch durch spätere Informationen bestätigt werden müssen.

Für die Branche kommt es darauf an, Zugangshürden neu zu verstehen

Zusammenfassend liegt die unmittelbare Veränderung durch diese Meldung nicht darin, die technische Anbindung selbst zu ersetzen, sondern darin, neu abzugrenzen, was als Marktzugangsvoraussetzung gelten darf. Für chinesische Anbieter von B2B-Standalone-Website-Dienstleistungen und die damit verbundene Kette grenzüberschreitender Dienstleistungen bietet sie eine klarere regionale Regelungsgrundlage. Für Beschaffungsstellen und Projektumsetzer bedeutet sie, dass Zugangsanforderungen und Lieferanforderungen getrennt beurteilt werden müssen.

Daher sollte diese Entwicklung derzeit am besten so verstanden werden: als eine bereits wirksame und klar ausgerichtete Anpassung der Regelungen sowie als Ausgangspunkt für die Beobachtung, wie die Vorschriften zur Beschaffung digitaler Dienstleistungen auf dem ASEAN-Markt weiter konkretisiert werden. Ihre Bedeutung für die Branche ist bereits erkennbar, während Umfang und Art der praktischen Auswirkungen weiterhin anhand der späteren Umsetzung beurteilt werden müssen.

Grundlage dieses Artikels und weitere Prüfungsrichtungen

Dieser Artikel wurde auf Grundlage des vom Nutzer bereitgestellten Informationstitels, des Zeitpunkts des Ereignisses und der Zusammenfassung des Ereignisses erstellt. Die bestätigten Fakten beschränken sich auf die vorliegenden Informationen. Solche Meldungen müssen in der Regel zusätzlich anhand offizieller Bekanntmachungen, Unternehmensmitteilungen, Informationen von Branchenverbänden, Berichten maßgeblicher Medien und einschlägiger Regelungsdokumente abgeglichen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe keinen konkreten Link zu einer offiziellen Quelle enthält. Daher müssen die entsprechenden Aussagen weiterhin anhand später veröffentlichter Dokumente überprüft werden. Zu den Bereichen, die künftig besonders zu beobachten sind, gehören: ob zu der neuen Bestimmung weitere Auslegungstexte veröffentlicht werden, ob die Mitgliedstaaten bei Beschaffung oder Marktzugang eine einheitliche Umsetzungspraxis entwickeln und ob sich die Behandlung der Anforderung einer „Anbindung an lokale API-Systeme“ in tatsächlichen Marktprojekten verändert.

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