Am 1. August 2026 wurden im Rahmen des RCEP neue Pilotregelungen für Ursprungsnachweise und die Darstellung grüner Informationen eingeführt. Im Mittelpunkt dieser Änderung steht nicht nur die zusätzliche Anforderung zur Anzeige eines Labels, sondern auch die direkte Verknüpfung der API-Anbindung, der Offenlegung grüner Eigenschaften und der Berechtigung für Zollvergünstigungen auf der Website von Exportunternehmen. Für Exportunternehmen aus den Bereichen Elektromechanik, Baustoffe und Textilien sowie für Geschäftsbereiche im Zusammenhang mit Zollanmeldung, Beschaffung, Lieferung und Compliance-Unterstützung ist diese Entwicklung von besonderer Bedeutung.

Nach den vorliegenden Informationen haben das RCEP-Sekretariat sowie die Zollbehörden von China, Vietnam, Thailand und Indonesien am 1. August 2026 gemeinsam das Pilotsystem „Green COO“ für die digitale Zertifizierung grüner Ursprungsnachweise eingeführt.
Die Pilotregelung verlangt von Exportunternehmen, über eine direkte API-Anbindung ihrer Website dynamische grüne Labels abzurufen und anzuzeigen. Die Labelinformationen umfassen den CO₂-Fußabdruck, die Recyclingquote und den Anteil erneuerbarer Materialien.
In der ersten Phase werden die Produktkategorien Elektromechanik, Baustoffe und Textilien abgedeckt. Aus den vorliegenden Informationen geht außerdem eindeutig hervor, dass Unternehmen ohne Anbindung an dieses System ihre Berechtigung für grüne Zollvergünstigungen im Rahmen des RCEP verlieren werden.
Analysen zeigen, dass diese Pilotregelung unmittelbar Exportunternehmen betrifft, die in den relevanten RCEP-Märkten tätig sind, insbesondere Unternehmen, die bereits über ihre eigene Website Anfragen bearbeiten, Produkte präsentieren und Geschäftsabschlüsse erzielen. Der Grund dafür ist, dass das grüne Label nicht mehr nur für interne Nachweise oder die Einreichung von Unterlagen offline vorgesehen ist, sondern dynamisch über eine API auf der Website angezeigt werden muss.
Das bedeutet, dass Unternehmen gleichzeitig zwei Arten von Veränderungen berücksichtigen müssen: Zum einen müssen sie darauf achten, wie Informationen zum Ursprung und zu den grünen Eigenschaften kontinuierlich abgerufen und angezeigt werden. Zum anderen kann die Berechtigung für Zollvergünstigungen beeinträchtigt werden, wenn die Anbindung nicht abgeschlossen ist. Die betroffenen Geschäftsbereiche beschränken sich daher nicht mehr auf Außenhandelsdokumente, sondern erstrecken sich auch auf technische Website-Schnittstellen, die Verwaltung von Informationen auf Produktseiten und Compliance-Angaben für Kunden.
Aus Branchensicht bedeutet die Aufnahme von Elektromechanik, Baustoffen und Textilien in den ersten Anwendungsbereich, dass verarbeitende Unternehmen und Unternehmen in der Rohstoffbeschaffung der Erstellung und Übermittlung von Unterlagen zu den grünen Produkteigenschaften größere Aufmerksamkeit widmen müssen. Denn der dynamische Labelinhalt – CO₂-Fußabdruck, Recyclingquote und Anteil erneuerbarer Materialien – ist keine reine Marketinginformation, sondern steht in direktem Zusammenhang mit der Pilotregelung zur Zertifizierung.
Im tatsächlichen Geschäftsablauf können solche Änderungen die Vorbereitung von Beschaffungsunterlagen, die Aufbewahrung von Lieferantendaten, die Zusammenstellung von Informationen zu Produktchargen sowie die Prüfung von Unterlagen vor der Lieferung beeinflussen. Derzeit ist besonders zu beachten, ob Unternehmen bereits über eine stabile Grundlage zur Bereitstellung relevanter Informationen zu grünen Eigenschaften verfügen und ob diese Informationen mit den Anforderungen an die Darstellung auf der eigenen Website übereinstimmen können.
Nach derzeitigem Stand können auch Akteure wie Zollabfertigungs-, Zertifizierungs-, Prüf-, grenzüberschreitende Betriebs- und technische Dienstleister betroffen sein. Der Grund dafür ist, dass die Pilotregelung die Berechtigung für Handelsvergünstigungen direkt mit der digitalen Darstellung verknüpft. Dadurch müssen interne Unternehmensdaten, Dokumente und externe Seiteninhalte stärker miteinander übereinstimmen.
Für solche Dienstleister ist künftig besonders darauf zu achten, ob zwischen den Angaben in Zollanmeldungen, auf der Website, in eingereichten Unterlagen und in Lieferbeschreibungen Abweichungen bestehen. Ebenso ist zu beobachten, ob sich neue Anforderungen an Aktualisierungsfrequenz, Informationsquellen und Nachweisführung im Zusammenhang mit dynamischen grünen Labels ergeben.
Nach den vorliegenden Analysen ist das deutlichste Umsetzungssignal, dass die Websites von Exportunternehmen dynamische grüne Labels über eine direkte API-Anbindung abrufen und anzeigen müssen. Für Unternehmen sollte die erste Prüfung derzeit nicht bei der Marketingkommunikation beginnen, sondern bei der Website-Architektur, der Verwaltung von Produktdetailseiten, der Fähigkeit zum API-Aufruf und dem Mechanismus zur Datenaktualisierung.
Da die dynamischen Labels den CO₂-Fußabdruck, die Recyclingquote und den Anteil erneuerbarer Materialien enthalten, müssen Unternehmen prüfen, ob diese Informationen intern bereits abrufbar sind oder ob sie auf Beschaffung, Produktion, Qualitätskontrolle und Außenhandelsunterlagen verteilt vorliegen. Wenn die Informationsquellen nicht einheitlich sind, kann dies später bei der Darstellung, der Anmeldung oder der Kundenkommunikation zu erhöhtem Erklärungsaufwand führen.
Für Unternehmen aus den Bereichen Elektromechanik, Baustoffe und Textilien ist dies eher als ein Geschäftssignal zu verstehen, auf das zeitnah reagiert werden muss. Der Verlust der Berechtigung für grüne Zollvergünstigungen bei fehlender Anbindung wirkt sich unmittelbar auf die Bearbeitung entsprechender Aufträge, die Angebotserstellung, die Berechnung der Steuer- und Zollbelastung, Lieferzusagen und die Kundenkommunikation aus. Unternehmen sollten derzeit prüfen, ob laufende Projekte, noch nicht unterzeichnete Aufträge und Geschäfte in wichtigen Märkten bereits unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden müssen.
Nach derzeitigem Stand sind der Start der Pilotregelung, der Anwendungsbereich, die anzuzeigenden Inhalte und die Auswirkungen einer fehlenden Anbindung auf die Berechtigung bekannt. Zu den detaillierteren Umsetzungsebenen liegen in den Eingabeinformationen jedoch keine weiteren Angaben vor. Unternehmen sollten daher weiterhin beobachten, ob konkretere Zertifizierungsanforderungen, Unterlagenvorgaben, Standards für die Darstellung auf Websites oder Änderungen bei relevanten Geschäftsdokumenten veröffentlicht werden.
Aus Branchensicht lässt sich diese Information eher als Signal dafür verstehen, dass sich die Regeln in Richtung praktischer Umsetzung bewegen. Ihre Bedeutung liegt nicht allein im Thema „grün“, sondern darin, dass Ursprungsvergünstigungen, digitale Zertifizierung und die Darstellung über Website-Schnittstellen in eine gemeinsame Pilotregelung aufgenommen wurden. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass Informationen zur grünen Compliance aus den internen Unterlagen in die Transaktionsfront überführt werden und einen direkteren Zusammenhang mit der Berechtigung für Vergünstigungen erhalten.
Gleichzeitig ist weiterhin Vorsicht geboten. Nach derzeitigem Stand handelt es sich bei den verfügbaren Informationen um bekannte Regelungen auf Pilotniveau. Viele für Unternehmen besonders wichtige Details, etwa die Umsetzung in unterschiedlichen Geschäftsszenarien, die Prüfung von Unterlagen, Einzelheiten der Systemanbindung und die Marktreaktionen, müssen noch kontinuierlich überprüft werden. Sie sollten daher nicht vorzeitig als bereits vollständig festgelegte Ergebnisse dargestellt werden.
Zusammenfassend besteht die zentrale Aussage der RCEP-Pilotregelung zur „digitalen Zertifizierung grüner Ursprungsnachweise“ darin, dass die Darstellung grüner Eigenschaften für bestimmte Exportgeschäfte zu einer konkreten Voraussetzung für den Erhalt von Vergünstigungen wird und sich diese Anforderung bereits auf die API-Anbindung der Unternehmenswebsite sowie die Darstellung von Informationen auf der Website erstreckt. Für Unternehmen der zuerst erfassten Produktkategorien handelt es sich nicht um eine konzeptionelle Änderung, deren Bearbeitung lange aufgeschoben werden kann, sondern um eine Pilotentwicklung, die zeitnah in Compliance-, Technik- und Lieferbewertungen einbezogen werden sollte.
Aus einer sachlichen Perspektive ist sie derzeit jedoch besser als „Regeländerung mit bereits erkennbarer Umsetzungsrichtung“ zu verstehen. Gleichzeitig sollten die weiteren Details, Auslegungen und Rückmeldungen aus der praktischen Umsetzung kontinuierlich beobachtet werden, anstatt daraus eindeutige Schlussfolgerungen abzuleiten, die über die bekannten Tatsachen hinausgehen.
Dieser Beitrag wurde auf Grundlage des vom Nutzer bereitgestellten Informationstitels, des Zeitpunkts des Ereignisses und der Zusammenfassung des Ereignisses erstellt. Der verwendete Informationsumfang beschränkt sich ausschließlich auf die genannten Inhalte. Bei Ereignissen dieser Art ist in der Regel eine weitere Prüfung anhand offizieller Bekanntmachungen, Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden, Informationen von Zoll- oder Handelsbehörden, Angaben von Branchenverbänden, Dokumenten von Normungsorganisationen sowie Berichten maßgeblicher Medien erforderlich.
Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Eingabeinformationen keine Links zu konkreten offiziellen Quellen bereitgestellt wurden. Daher müssen die Einzelheiten der Pilotregelung, die Auslegung der Zertifizierungsanforderungen, die Anforderungen an die API-Anbindung der Website, Änderungen bei relevanten Geschäftsdokumenten, Rückmeldungen aus der Branche sowie die tatsächliche Umsetzung durch Unternehmen weiterhin überprüft werden.
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