Am 22. Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine überarbeitete Richtlinie, durch die die EPR-Anforderungen von traditionellen Szenarien der Produkthaftung auf den Bereich digitaler B2B-Dienstleistungen ausgeweitet werden. Den veröffentlichten Informationen zufolge müssen Website-Bauplattformen, Marketing-SaaS-Anbieter und Betreiber eigenständiger Websites, die sich an Unternehmenskunden in der EU richten, im Backend eine maschinenlesbare API-Schnittstelle für CO₂-Fußabdruckdaten gemäß EN 15804+A2 bereitstellen und die Ausgabe von Metadaten in deutscher, französischer und spanischer Sprache unterstützen. Für Anbieter digitaler Dienstleistungen, die von Unternehmenskunden in der EU abhängig sind, handelt es sich dabei nicht nur um eine Anpassung der Backend-Funktionen. Die Änderungen könnten auch Auswirkungen auf Compliance-Prüfungen, die Zulassung zu Beschaffungsprozessen, die technische Bereitstellung und die anschließende Kundenanbindung haben. Daher sollte die Branche die Entwicklung frühzeitig verfolgen.

Die bestätigten Informationen zeigen, dass die Europäische Kommission am 22. Juli 2026 eine überarbeitete Richtlinie veröffentlicht und das System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) offiziell auf Anbieter digitaler B2B-Dienstleistungen ausgeweitet hat.
Die Regelung gilt für Website-Bauplattformen, Marketing-SaaS-Anbieter und Betreiber eigenständiger Websites, die sich an Unternehmen in der EU richten. Eine der damit verbundenen Anforderungen besteht darin, im Backend der Website eine maschinenlesbare API-Schnittstelle für CO₂-Fußabdruckdaten gemäß EN 15804+A2 bereitzustellen.
Darüber hinaus muss die betreffende Schnittstelle die Ausgabe von Metadaten in deutscher, französischer und spanischer Sprache unterstützen. Nach den derzeit vorliegenden Informationen wird die neue Regelung ab Oktober 2026 verpflichtend angewendet. Bereits ab Juli 2026 können Unternehmen jedoch mit der Phase der Compliance-Selbstprüfung beginnen.
Bei näherer Betrachtung sind Website-Bauplattformen und Marketing-SaaS-Anbieter deshalb zuerst betroffen, weil die Regelung Anbieter digitaler B2B-Dienstleistungen ausdrücklich nennt und die Anforderungen an die Backend- und Schnittstellenfunktionen der Website geknüpft sind. Für diese Unternehmen zeigen sich die Auswirkungen zunächst bei der Produkt-Compliance und der technischen Bereitstellung. Dazu gehören die Fähigkeit zur maschinenlesbaren Ausgabe, die strukturierte Organisation von Datenfeldern gemäß EN 15804+A2 sowie die Möglichkeit, Metadaten in drei Sprachen anzuzeigen oder abzurufen.
Darüber hinaus könnten diese Veränderungen auch in die Kundenprüfung bei Beschaffungsvorgängen einfließen. Plattformen, die Dienstleistungen für Unternehmen in der EU anbieten, könnten bei der Zulassung oder Verlängerung von Kundenverträgen unter Druck geraten, wenn sie die entsprechenden Anforderungen weder bei der vertraglichen Leistungserbringung noch in Backend-Demonstrationen oder technischen Dokumentationen beantworten können.
Für Betreiber eigenständiger Websites beschränken sich die Auswirkungen der Regelung nicht auf die Frage, ob eine Schnittstelle eingerichtet wurde. Nach derzeitiger Einschätzung stehen bei eigenständigen Websites, die Unternehmenskunden in der EU bedienen, sowohl die entsprechenden API-Funktionen im Backend als auch die sprachlichen Anforderungen an die Metadatenausgabe in direktem Zusammenhang mit der Compliance-Vollständigkeit der Website.
Das bedeutet, dass Betreiber nicht nur auf die Darstellung im Frontend achten müssen, sondern auch auf die Backend-Datenstruktur, die Nutzbarkeit der Schnittstellen sowie auf die technischen Unterlagen, die bei einer externen Prüfung bereitgestellt werden können. Wenn diese Funktionen von einem Drittanbieter für Website-Erstellung oder Marketing-Tools abhängen, müssen Betreiber außerdem prüfen, ob der Anbieter die neuen Anforderungen unterstützt, damit die spätere Bereitstellung und Kundenabnahme nicht beeinträchtigt werden.
Aus Branchensicht könnten auch Dienstleistungseinkäufer, Integratoren und Unternehmen für Lieferkettenservices indirekt betroffen sein. Der Grund dafür ist, dass bei einer Einbeziehung digitaler Dienstleistungen in die EPR-bezogenen Anforderungen bei der Beschaffungsbewertung künftig nicht mehr nur Funktionen, Preise und Einführungszeiträume betrachtet werden. Möglicherweise kommen auch Prüfungen der Schnittstellen für CO₂-Fußabdruckdaten, der Standardkonformität und der Fähigkeit zur Ausgabe mehrsprachiger Metadaten hinzu.
Im praktischen Geschäft könnten sich diese Veränderungen in der Auswahl von Lieferanten, der Formulierung von Ausschreibungsunterlagen, technischen Anbindungslisten und Abnahmepunkten bei der Leistungserbringung widerspiegeln. Obwohl die derzeit vorliegenden Informationen keine detaillierteren Vorgaben zur Umsetzung enthalten, sollten Unternehmen bereits jetzt darauf achten, ob künftig präzisere Dokumentationsanforderungen oder Formulierungen für die Abnahme veröffentlicht werden.
Nach derzeitiger Einschätzung besteht die dringendste Aufgabe nicht darin, über langfristige Auswirkungen zu diskutieren, sondern zu prüfen, ob das bestehende Backend bereits über eine maschinenlesbare API-Schnittstelle für CO₂-Fußabdruckdaten verfügt. Für Unternehmen mit eigenen Entwicklungssystemen betrifft dies das Schnittstellendesign und die Datenorganisation. Unternehmen, die Plattformen von Drittanbietern nutzen, sollten dagegen möglichst bald klären, ob der Dienstleister die Anforderungen bereits in seine Entwicklungs- oder Upgradeplanung aufgenommen hat.
Da in den vorliegenden Informationen EN 15804+A2 ausdrücklich genannt wird, müssen Unternehmen besonders darauf achten, ob technische Erläuterungen, Felddefinitionen und interne Dokumentationsunterlagen im Zusammenhang mit diesem Standard eine spätere Prüfung unterstützen können. Derzeit lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass sämtliche Einzelheiten der Umsetzung bereits geklärt sind. Bei der Kundenkommunikation, in Ausschreibungsunterlagen, bei Compliance-Selbstprüfungen und internen Bewertungen ist die Standardkonformität jedoch bereits zu einem Thema geworden, das frühzeitig bearbeitet werden muss.
Die Anforderung, Metadaten auf Deutsch, Französisch und Spanisch auszugeben, bedeutet, dass Mehrsprachigkeit nicht mehr nur eine Frage der Darstellung im Frontend ist, sondern möglicherweise auch Bestandteil der Compliance von Backend-Daten wird. Teams, die Unternehmenskunden in der EU bedienen, müssen prüfen, ob ihre bestehenden Systeme dreisprachige Felder unterstützen, ob die Ergebnisse der Abfragen konsistent sind und ob die entsprechenden Ausgaben zuverlässig für die Anbindung an Kundensysteme oder die interne Dokumentation genutzt werden können.
Den bestätigten Informationen zufolge ist ab Juli ein Zugang zur Compliance-Selbstprüfung verfügbar, während die verpflichtende Anwendung ab Oktober beginnt. Nach derzeitiger Einschätzung lässt diese zeitliche Planung den Unternehmen nur ein begrenztes Vorbereitungsfenster. Plattformanbieter, Betreiber eigenständiger Websites sowie Beschaffungs- und Nutzerunternehmen sollten daher jetzt vor allem den Zeitplan für die Selbstprüfung, die Unterstützung durch Lieferanten und die Planung der Leistungserbringung beachten, anstatt erst bei Beginn der verpflichtenden Anwendung mit der Bearbeitung zu beginnen.
Der entscheidende Punkt dieser Meldung liegt nicht im EPR-Konzept selbst, sondern darin, dass die Regelung bereits eindeutig auf digitale B2B-Dienstleistungen ausgeweitet wurde und konkrete Anforderungen an Schnittstellen, Standards und die Sprachausgabe enthält. Dies zeigt, dass sich die regulatorische Aufmerksamkeit von der traditionellen Produkthaftung auf die nachprüfbare Informationsfähigkeit digitaler Dienstleistungen im Geschäftsverkehr ausdehnt.
Gleichzeitig ist weiterhin Vorsicht geboten. Die derzeit vorliegenden Informationen enthalten keine detaillierten Vorgaben zur Durchsetzung, zu Prüfmethoden oder zur Differenzierung nach Branchen. Daher sollte die Entwicklung eher als eine Regelungsänderung verstanden werden, die bereits in die Phase der Umsetzungsvorbereitung eingetreten ist, und nicht als Situation, in der sämtliche ergänzenden Einzelheiten vollständig geklärt sind. Weiterhin beobachtet werden müssen die Beschaffungsunterlagen von Unternehmenskunden, die Compliance-Erklärungen der Plattformen sowie weitere Aussagen der Regulierungsbehörden zur Verbindung zwischen Selbstprüfung und verpflichtender Anwendung.
Zusammenfassend liegt die Bedeutung dieser Überarbeitung für die Branche darin, dass die Backend-Datenfunktionen von Anbietern digitaler Dienstleistungen für Unternehmenskunden in der EU selbst zu einem Bestandteil der Compliance werden. Für Website-Bauplattformen, Marketing-SaaS-Anbieter und Betreiber eigenständiger Websites betrifft dies nicht nur rechtliche Bewertungen, sondern auch Produktdesign, Lieferantenmanagement, Kundenbereitstellung und die Abstimmung bei Beschaffungsvorgängen.
Derzeit sollte diese Meldung am besten als bereits wirksames Umsetzungssignal verstanden werden: Die Richtung der Regelung ist festgelegt, der Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung wurde genannt und das Zeitfenster für die Selbstprüfung ist eröffnet. Da detailliertere Vorgaben zur Umsetzung in den vorliegenden Informationen jedoch noch nicht enthalten sind, sollten Unternehmen zunächst die Schnittstellenfunktionen prüfen, Unterlagen zur Standardkonformität vorbereiten und Veränderungen bei Kundenprüfungen beobachten. Gleichzeitig sollten sie die weitere Konkretisierung der Anforderungen verfolgen.
Dieser Artikel wurde auf Grundlage des vom Nutzer bereitgestellten Informationstitels, des Zeitpunkts des Ereignisses und der Ereigniszusammenfassung erstellt. Verwendet wurden ausschließlich die Informationen „Neue EU-EPR-Regelung auf digitale B2B-Dienstleistungen ausgeweitet: Eigenständige Websites müssen eine API-Schnittstelle für CO₂-Fußabdruckdaten offenlegen“, der 22. Juli 2026 sowie die zusammengefassten Inhalte zur Veröffentlichung einer überarbeiteten Richtlinie durch die Europäische Kommission, zu den betroffenen Zielgruppen, den Anforderungen an Schnittstellen gemäß EN 15804+A2, der Ausgabe von Metadaten in drei Sprachen, dem Zugang zur Selbstprüfung und dem Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung.
Bei Ereignissen dieser Art ist in der Regel eine fortlaufende Prüfung anhand offizieller Bekanntmachungen, Veröffentlichungen von Regulierungsbehörden, Dokumenten von Standardisierungsorganisationen, Informationen von Branchenverbänden und Berichten maßgeblicher Medien erforderlich. Da in den Eingabeinformationen keine konkreten Links zu offiziellen Quellen enthalten sind, müssen die entsprechenden Originalverweise und Begleitdokumente noch zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden.
Weiterhin beobachtet werden sollten unter anderem folgende Punkte: ob die politischen Einzelheiten weiter präzisiert werden, ob die Vorgaben für Zertifizierung oder Compliance-Umsetzung konkretisiert werden, ob sich Ausschreibungsunterlagen und Beschaffungsanforderungen parallel verändern und ob sich Branchenreaktionen und die tatsächliche Umsetzung durch Unternehmen unterschiedlich entwickeln.
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